Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jeder Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dies ist das persönliche Recht eines jeden Bürgers; unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Partei. Dazu bedarf es auch keiner Anmeldung.
Wahlbeobachter sollten jedoch darauf achten, dass sie sich ruhig verhalten und sich auf die Wahllokale verteilen, denn bei der Anwesenheit zu vieler Personen und Lärm kann die Anwesenheit mit Hinweis auf die Behinderung versagt werden. Aber selbst wenn der Wahlvorstand einen Beobachter als Hindernis betrachten sollte, kann er diesen nicht ohne Weiteres des Raumes verweisen. Dies darf nur die Polizei!
Es gibt klare Regeln, was Beobachter tun dürfen – und was auf gar keinen Fall.
Grundsätzlich darf jeder sich im Wahllokal ein Bild davon machen, wie der Urnengang vonstatten geht. Die Öffentlichkeit der Wahl ist ganz zentral für unser Wahlrecht. Sowohl die Wahlhandlung als auch die Auszählung müssen transparent sein. Das heißt: Zuschauen ist erlaubt. Und zwar von der Öffnung der Wahllokale bis zur Verkündung des Ergebnisses nach der Auszählung am Abend. Allgemeine Fragen dürfe man dem Wahlvorstand stellen, ebenso nachfragen, wenn man eine öffentliche Bekanntgabe nicht verstanden habe. Die Beobachter dürfen im Wahllokal ohne Anmeldung erscheinen, dabei dürfen sie auch den Auszählungstisch im Blick haben. Sie dürfen sich Notizen machen oder Strichlisten führen.
Nicht erlaubt ist es, Stimmzettel anzufassen oder Wähler anzusprechen oder gar zu beeinflussen. Wer im Wahlraum ist, darf zudem keine parteipolitischen Symbole tragen. Selbstredend sei auch Wahlpropaganda verboten. Die Beobachter dürfen auch nicht ins Wählerverzeichnis schauen, weil darin personenbezogene Daten stehen. Auch personenbezogene Daten, wer gewählt hat und wer nicht, sind geschützt. Fotos und Videoaufnahmen sind nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Personen gestattet. Sollten die Beobachter eine Art der Medienberichterstattung planen, müssen sie das mit dem Wahlvorstand abstimmen.
Wichtig: Auch bei der Auszählung der Briefwahlergebnisse ist die Öffentlichkeit zugelassen!
Wir empfehlen, rechtzeitig vor der Wahl die Räumlichkeiten bei der zuständigen Verwaltung in Erfahrung zu bringen und das Interesse an der Beobachtung mitzuteilen.