Wahlbeobachter
Gemäß § 54 der Bundeswahlordnung hat während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses jeder Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Dies ist das persönliche Recht eines jeden Bürgers; unabhängig von einer Mitgliedschaft…