Nach unserer Lesart sind Veranstaltungen von dieBasis in BW auch gemäß der neuesten Verordnung nach zulässig. Ebenso ist es zulässig, dass Grenzgänger zu den Treffen dazukommen können. Dies ist natürlich sehr wichtig, weil wir aktuell die Kreisverbände gründen, Aufstellungsversammlungen zur Wahl der Kandidaten und jede Menge Treffen zur Programmarbeit durchführen.
Corona-Verordnung des Landes in der ab 2. November 2020 gültigen Fassung
§ 10 Veranstaltungen
(1) Wer eine Veranstaltung abhält, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen. Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7. Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist.
(3) Untersagt sind
- private Veranstaltungen mit über 10 Teilnehmenden und
- sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.
Die Anzahl nach Satz 1 Nummer 1 darf überschritten werden, sofern eine Ausnahme im Sinne von § 9 Absatz 2 vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.
(4) Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind, insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren.
Die bereits geschaffenen Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die täglich bzw. wöchentlich zum Zwecke der Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in oder aus einem Risikogebiet reisen, bleiben bestehen. Grenzpendler und Grenzgänger sind von der Quarantänepflicht damit weitestgehend ausgenommen. Wie bisher sind Einreisen ohne Quarantänepflicht nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden allen Personen möglich, die in der Grenzregion ihren Wohnsitz haben. Wer aus Baden-Württemberg in ein Risikogebiet in der Grenzregion reist, kann dies ohne anschließende Absonderungspflicht und ohne besonderen Grund ebenfalls für weniger als 24 Stunden tun.
Der guten Ordnung sei darauf hingewiesen, dass die anderen Paragraphen natürlich trotzdem gelten und sind insbesondere bei An- und Abreise zu beachten sind.