Pressefreiheit und Menschenwürde in der Kritik: Wie ein Zeitungsartikel Grundrechte verletzt


Karsee/Ravensburg – Ein Artikel der Schwäbischen Zeitung vom 30. September 2025 sorgt für
erhebliche juristische und gesellschaftliche Diskussionen. Unter dem Titel „Dubiose Treffen im
Gasthaus: Wie ein Dorf seine Mitte verliert“ berichtet Lokalredakteur Bernd Treffler über
politische Veranstaltungen im Gasthaus Adler in Karsee – und greift dabei zu Formulierungen,
die nach Ansicht von Juristen und Beobachtern zentrale Grundrechte verletzen.
https://www.schwaebische.de/regional/allgaeu/wangen/dubiose-treffen-im-gasthaus-wie-ein-
dorf-seine-mitte-verliert-3938778

Pauschale Diffamierung statt differenzierter Berichterstattung

Der Artikel beschreibt die Gäste und Veranstalter im Gasthaus Adler unter anderem als
„Impfgegner, Querdenker und Staatsfeinde“. Diese pauschale Zuschreibung wirft
verfassungsrechtliche Fragen auf. Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert die
Meinungsfreiheit:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“
Auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), insbesondere Artikel 19, schützt
die freie Meinungsäußerung. Die pauschale Bezeichnung von Menschen als „Staatsfeinde“
allein aufgrund ihrer kritischen Haltung gegenüber staatlichen Maßnahmen – etwa in der
Corona-Zeit – kann als Einschränkung dieser Rechte gewertet werden.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter Druck

Die Veranstaltungen im Gasthaus Adler sind laut Teilnehmern friedlich und öffentlich
zugänglich. Dennoch werden sie im Artikel mit Begriffen wie „Umtriebe“, „Paralleluniversum“
und „Klientel“ abgewertet. Dies steht im Widerspruch zu Artikel 8 GG, der die
Versammlungsfreiheit schützt, sowie zu Artikel 9 GG, der die Vereinigungsfreiheit garantiert.
Auch die AEMR Artikel 20 betont:
„Jeder hat das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung.“
Die journalistische Darstellung suggeriert jedoch eine Nähe zu Extremismus, ohne klare Belege
oder Differenzierung. Dies kann zur öffentlichen Vorverurteilung führen und die Ausübung
dieser Grundrechte faktisch behindern.
Menschenwürde und journalistische Verantwortung
Besonders kritisch ist die Verwendung von Begriffen wie „verkehren“, „Umtriebe“ und die
Assoziation mit strafrechtlich verurteilten Einzelpersonen. Diese Formulierungen verletzen nach
Ansicht von Juristen die Menschenwürde gemäß Artikel 1 GG:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar.“

Ein offener Brief eines Karlsruher Rechtsanwalts an die Redaktion der Schwäbischen Zeitung
kritisiert die Berichterstattung als „einseitig“, „unprofessionell“ und „verfassungsrechtlich
bedenklich“. Er fordert eine ausgewogene journalistische Praxis, die sich an den Prinzipien der
Demokratie und des Rechtsstaats orientiert.

Fazit: Pressefreiheit braucht Verantwortung. Die Pressefreiheit ist ein hohes Gut – doch sie endet dort, wo sie zur pauschalen Diffamierung und zur Einschränkung anderer Grundrechte führt. Der Fall Karsee zeigt, wie wichtig es ist, dass Medien differenziert berichten, kritische Stimmen zulassen und die Menschenwürde achten – gerade in politisch aufgeheizten Zeiten.

https://www.stattzeitung.org/artikel-lesen/2025-10-02-toxischer-journalismus-made-by-
schwaebische.html

https://flimmer.media/a/gnm-seminar