dieBasis lehnt das Gesetz „Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ab und fordert die Abgeordneten des Bundestages auf, ihrem Gewissen zu folgen und dieses Gesetz ebenfalls abzulehnen.
§ 28a IfSG soll als Rechtsgrundlage für Corona-Einschränkungen dienen
Die Vorschrift enthält einen langen Maßnahmenkatalog wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Schließung von Freizeiteinrichtungen, Reisebeschränkungen oder Veranstaltungsverbote. Es handelt sich im wesentlichen um die Maßnahmen, die während des großen Lockdowns im Frühjahr ergriffen wurden und vielfach nun auch während des Teil-Lockdowns im November gelten. „Schwerwiegende Schutzmaßnahmen kommen insbesondere bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen in Betracht“, heißt es. Ab einem Wert von 35 kämen „stark einschränkende Schutzmaßnahmen“ in Betracht.
50 „Neuinfektionen“ bedeutet, dass 0,05% der Bevölkerung einer Stadt oder eines Landkreises innerhalb einer Woche „positiv“ mit dem sog. PCR-Test getestet wurden, ein Test, von dem es hunderte verschiedene Hersteller – Neuerdings sogar Schnelltests auch China – gibt und der in hunderten Laboren mit unterschiedlichen Methoden durchgeführt wird. Ein Ringtest im Juni 2020 zeigte, dass ca. 1,5% der negativen Proben falsch, also positiv, getestet wurden.
Hier kritisiert dieBasis BW insbesondere, dass vorgenannte Schwellenwerte maßgeblich durch Art, Qualität und Anzahl der Testungen entscheidend beeinflusst werden. Ganze Regionen der Landes könnten damit einem erneuten Lockdown unterworfen werden und weitere gravierende wirtschaftliche Schäden angerichtet werden, ohne dass ein Zusammenhang mit der epidemischen Lage vorhanden sein muss. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass notwendige Lockdowns zu spät oder gar nicht verhängt würden.
Neuer § 28a IfSG als verfassungswidrig kritisiert
Die Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum kritisierte den geplanten § 28a IfSG. Er genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren. Ähnliche Bedenken äußerten auch andere Rechtsexperten. In der Stellungnahme von Anika Klafki von der Uni Jena heißt es, § 28a IfSG diene dazu, die erheblichen Grundrechtseingriffe im Zuge der Corona-Pandemie auf eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage zu stellen. …
Die Art und Weise, wie ohne parlamentarische Diskussion und inhaltliche, fachliche Auseinandersetzung, auch Monate nach dem Auftreten von Covid-19, Grundrechte eingeschränkt werden, ist ohne Beispiel in der Geschichte der Demokratie. Umfassende Kritik wird auch durch den Verein „Anwälte für Aufklärung“ geübt. Dieses Gesetz höhlt die Grundrechte der Menschen in eklatanter und noch nie dagewesener Weise aus, denn es verletzt
- Die Würde des Menschen, Art. 1 GG
- Das Recht auf Handlungs- und Bewegungsfreiheit und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG
- Die unverletzliche Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
- Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- Das Recht auf ungestörte Religionsausübung, Art. 4 Abs. 2 GG
- Die Versammlungsfreiheit als Recht der Deutschen, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln, Art. 8 Abs. 1 GG
- Die Vereinigungsfreiheit als Recht, Aktivitäten innerhalb eines Vereins oder einer Gesellschaft auszuüben, Art. 9 GG
- Die Berufsfreiheit in Gestalt der freien Berufsausübung, Art. 12 Abs. 1 GG
- Die Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
dieBasis fühlt sich bestärkt und ermutigt, durch basisdemokratische Mitwirkung aller Menschen in Deutschland darauf hinzuwirken, dass direktdemokratische Entscheidungsprozesse bei allen wichtigen politischen Entscheidungen durchgeführt werden. Die Bedeutung unabhängiger, freier und nur dem Wählerwillen verpflichteter Kandidaten wird einmal mehr offensichtlich.