Besuch von Veranstaltungen im Kontext der Landtagswahl auch nach 20 Uhr zulässig

Der Besuch von Veranstaltungen zur Vorbereitung der Landtagswahl und insbesondere zur Aufstellung von Kandidaten und zur Sammlung von Unterstützungsunterschriften ist gemäß der aktuellen Corona Schutzverordnung ausdrücklich zulässig. Es gibt hierfür auch keine zeitliche Beschränkung, weil der Besuch der Veranstaltung einen zwingenden Grund darstellt.

Die Schutzregeln der einschlägigen Corona Schutzverordnung, wie Einhaltung des Abstands und soweit vorgesehen, dass Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung etc. sind natürlich trotzdem gültig.

In der Corona Verordnung wird zusammengefasst ausgeführt:

Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen
und Veranstaltungen
…..
(2) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 sind
untersagt. Dies gilt nicht für:
1. notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten
und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften
und Gemeinschaften, Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der
Tarifpartner, sowie im Sinne des § 11 zulässige Nominierungsveranstaltungen
und für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien,
Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren
Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und
Einwohnerversammlungen,

…..
§ 1c
Ausgangsbeschränkungen
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der
Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:


3. Versammlungen im Sinne des § 11,


(2) In der Zeit von 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags gilt eine erweiterte
Ausgangsbeschränkung. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder
sonstigen Unterkunft ist in dieser Zeit bei Vorliegen folgender triftiger Gründe
gestattet:

3. Versammlungen im Sinne des § 11,

Die Corona Verordnung kann hier eingesehen werden.