Landesverbandsatzung

Basisdemokratische Partei Deutschland
Landesverband Baden-Württemberg

Natürlich orientiert sich die Landessatzung an der Bundessatzung. Die Finanz- und Schiedsordnung des Bundes gilt auch für das Land. Beides ist verfügbar am Ende der Seite der Bundessatzung.

Aber wir leben Basisdemokratie und verfolgen einen föderalen Ansatz. Während die Bundessatzung bewusst allgemein gehalten wurde, geht die Satzung des Landesverbandes konkreter auf die Wünsche und Notwendigkeiten der Menschen in diesem Bundesland ein. Nebenbei bemerkt verfolgen wir auch für die weiteren Gliederungen, wie Orts- und Kreisverbände den gleichen Ansatz. Das heißt, dass auch diese immer die Menschen vor Ort im Fokus haben können und sollen.

Aktuell gilt die Gründungssatzung vom 27.09.2020 in der am ersten ordentlichen Landesparteitag am 03.04.2022 leicht abgeänderten Fassung.

Landessatzung Stand 03.04.2022

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Herkunft, Ethnie, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Glaubens, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen, gerechten, freiheitlichen und sozialen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische, faschistische oder gewalttätige Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab. Der Satzung vorangestellt sei diese Präambel, die dazu dient, den Geist zu erfassen, in welchem der Landesverband Baden-Württemberg seine Aufgabe zu erfüllen trachtet.

Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Diese Politik steht für eine lebensfreundliche Welt ein und trägt dafür Sorge, dass sich alle Lebensbereiche diesbezüglich erneuern. Dazu zählt das soziale Leben im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne der Nachhaltigkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Dies beinhaltet, dass der Mensch voll verantwortlich ist, diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund erhält.

Unser Selbstverständnis gründet auf den folgenden vier Säulen:

Freiheit

Freiheit ist Handeln ohne Zwang. Die durch das Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Dazu gehört auch das Recht, objektiv informiert zu werden, mitentscheiden und frei seine Meinung äußern zu können.

Machtbegrenzung

Macht und Machtstrukturen werden begrenzt und kontrolliert. Die Übertragung bzw. Übernahme von Macht erfordert die Übernahme von Eigen- und Fremdverantwortung.

Achtsamkeit

Achtsamkeit ist bewusste Wahrnehmung. Das Menschsein und die Beachtung der Menschlichkeit dienen als Leitbild in einer freiheitlichen Gesellschaft, in der die Menschen einen liebevollen, friedlichen Umgang miteinander pflegen.

Schwarmintelligenz

Schwarmintelligenz ist die Fähigkeit einer Gruppe zu sinnvollem Verhalten. Wissen und Erfahrung Einzelner reichen allein nicht aus. Um komplexe, fachübergreifende Themengebiete zu erfassen sind Wissen und Erfahrungen Vieler notwendig. Nur ein aus vielen verschiedenen Perspektiven betrachtetes Problem lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen und lösen.

Mit der Gründung des Landesverbandes Baden-Württemberg haben wir die feste Absicht, die freie Meinungsbildung und Meinungsäußerung der Menschen sicher zu stellen und die in einem basisdemokratischen Prozess ermittelte Mehrheitsmeinung in die Parlamente zu tragen. Darüber hinaus Mehrheiten zu gewinnen, um relevante Positionen durch kompetente und sich verantwortlich fühlende Menschen besetzen zu können. Bei der Besetzung dieser Positionen soll ganz bewusst über Parteigrenzen hinweg geschaut werden, um die geeignetsten Kandidaten identifizieren zu können.

Wir machen Politik in Baden-Württemberg, indem wir alle Interessierten in Entscheidungsfindungen einbeziehen.

Grundsätze der Partei

§ 1 Name

Der Landesverband Baden-Württemberg ist als Landesverband höchstes Glied der Bundespartei Basisdemokratische Partei Deutschland in Baden-Württemberg und eine Partei im Sinne des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der Name lautet: Basisdemokratische Partei Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg

Die offizielle Kurzbezeichnung lautet: dieBasis

In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Gebietsverbände führen den Namen bzw. die Abkürzung der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden. Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen.

§ 2 Zweck

Die Partei vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.

Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.

Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staats- und Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches Leben ermöglichen soll.

Unser Selbstverständnis gründet auf dem Geist der Präambel und insbesondere auf den vier Säulen: Freiheit, Achtsamkeit, Machtbegrenzung und Schwarmintelligenz.

Wir nutzen und entwickeln Verfahren, Methoden und Werkzeuge, um Willensbildung in einem basisdemokratischen Prozess zu gestalten und tragen die Ergebnisse in die Parlamente.

Im Sinne der Machtbegrenzung hat bei allen Personalentscheidungen Sachkompetenz Vorrang vor Parteizugehörigkeit.

Die konkrete Ausgestaltung der Ziele legt die Partei in politischen Programmen nieder.

Die Partei erfüllt mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Menschen eine unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende und von ihr verbürgte öffentliche Aufgabe. Die Partei wirkt an der Bildung des politischen Willens der Menschen auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit.

Sie fördert die aktive Teilnahme der Menschen am politischen Leben und unterstützt sie bei der Übernahme öffentlicher Verantwortung.

Durch Aufstellung von Bewerbern für Wahlen beteiligt sie sich an der politischen Entwicklung in Parlament und Regierung. DieBasis BW führt die erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung ein und sorgt für eine ständige lebendige Verbindung zwischen den Menschen und den Staatsorganen.

Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze. Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Sitz

Der Sitz des Landesverbands ist Balingen.

§ 4 Tätigkeitsgebiet

Das Tätigkeitsgebiet ist das Bundesland Baden-Württemberg.

§ 5 Rechtsstellung

Der Landesverband ist rechtlich selbstständig. Er kann unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.

§ 6 Gliederung in Gebietsverbände

Der Landesverband gliedert sich in Gebietsverbände. Die gebietliche Gliederung muss soweit ausgebaut sein, dass den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.

Unterhalb des Landesverbandes können Kreisverbände gebildet werden, die sich räumlich an den Land- und Stadtkreisen der politischen Landeseinteilung orientieren. Die Kreisverbände können sich als rechtsfähige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen.

Die Kreisverbände können sich in Ortsverbände gliedern und diesen ihre Zuständigkeit übertragen. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden umfassen.

Über die Gliederung der Gebietsverbände entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.

§ 7 Pflichten der Gebietsverbände

Die Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

Verletzt eine Untergliederung oder deren Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, diese zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen, so kann der Landesvorstand anweisen, in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf dieser ist der Landesvorstand berechtigt, die erhobenen Vorwürfe durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung nicht, ist hierzu der Landesvorstand berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.

Der Landesvorstand hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser Pflicht erforderlich sind.

Mitgliedschaft

Mitglieder werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder bezeichnet.

§ 1 Mitgliedschaft

Jeder, der im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und ihm nicht durch ein rechtskräftiges Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht aberkannt worden sind. Mit der Mitgliedschaft ist zwingend verbunden, dass die Satzung der Partei und die Grundsätze der Partei anerkannt werden.

Mitglied der Partei können nur natürliche Personen werden.

Die Mitgliedschaft in der Partei ist vereinbar mit der gleichzeitigen Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer anderen Partei oder Wählergruppe. Das gleiche gilt bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung.

Ausgeschlossen ist jedoch eine Mitgliedschaft oder Mitwirkung in einer weiteren Partei, Wählergruppe, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung(en) den Zielen der Partei und/oder der freiheitlichen Grundordnung widerspricht. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausschließlich auf Antrag möglich.

Mit dem Antrag auf Aufnahme ist die Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei verbunden. Ferner verpflichtet sich der Antragsteller dazu, bestehende oder zukünftige Mitgliedschaften zu anderen Parteien, Wählergruppen, Organisationen oder Vereinigungen unaufgefordert und vollständig mitzuteilen.

Mit der Antragstellung bestätigt der Antragsteller, dass er die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt und dass er die Grundsätze sowie die Satzung der Partei anerkennt.

Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied im Bereich des Landesverbandes einen Wohnsitz hat und nicht schon Mitglied ist.

Jedes Mitglied gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat.

Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Partei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten verfügbaren Gebietsgliederung erworben, die sich aus dem Hauptwohnsitz ergibt.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, solange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt.

Aufnahmeanträge von ehemaligen Mitgliedern, die rechtswirksam aus der Partei ausgeschlossen wurden, oder die während eines gegen sie gerichteten Parteiausschlussverfahrens die Partei verlassen haben, sowie Aufnahmeanträge von Personen, von denen ein früherer Aufnahmeantrag abgelehnt wurde, müssen zusätzlich vom Bundesvorstand genehmigt werden. Der Bundesvorstand soll dabei die zuständige Gliederung anhören.

Die Mitgliedschaft beginnt nach Annahme des Aufnahmeantrages und – falls nicht befreit – mit der Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über, sofern das Mitglied nicht angibt, in seiner bisherigen Gliederung bleiben zu wollen. Das Mitglied hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich persönlich, schriftlich oder digital der zuständigen Mitgliederverwaltung anzuzeigen.

Das Mitglied hat das Recht, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl auf Antrag zu wechseln.

Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt gegenüber der nächsthöheren Gliederung und wird von dieser entschieden.

Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden. Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert das Mitglied das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

Über Aufnahmeanträge von Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der zuständige Landesvorstand.

Soll ein Aufnahmeantrag durch die zuständige Gliederung abgelehnt werden, so ist die ablehnende Entscheidung dem Landesvorstand mit Begründung mitzuteilen, der dann nach Rücksprache mit der zuständigen Gliederung endgültig entscheidet.

Mit Annahme des Aufnahmeantrags erhält das Mitglied einen Nachweis über seine Mitgliedschaft mit einer eindeutigen Mitgliedsnummer.

Das Aufnahmeverfahren sollte binnen einer Frist von drei Monaten abgeschlossen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Ziele der Partei zu fördern und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

Jedes Mitglied stimmt zu, interne Belange der Partei vertraulich zu behandeln und nichts zu unternehmen, was der Partei Schaden zufügt.

Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. In Vorstandspositionen der Partei dürfen nur Mitglieder der Partei gewählt werden; in Vorstandspositionen der nachgeordneten Gliederungen dürfen nur Mitglieder der entsprechenden Gliederung gewählt werden (Passives Wahlrecht).

Für alle Vorstandsposten ist die Mitgliedschaft in einer weiteren Partei ausgeschlossen.

Bei der Kandidatur für ein Amt oder Mandat sind alle bereits bekleideten Ämter, Funktionen und Positionen zum Beispiel in Politik, Vereinigungen und Wirtschaft bekanntzugeben.

Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn das Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann für ein Amt oder Mandat kandidieren, wenn es mindestens 3 Monate Mitglied der Partei ist und seinen Beitrag bis spätestens 2 Wochen vor der Wahl entrichtet hat.

Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.

§ 4 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit

Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen, können per Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit zu wahren.

Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei oder der Fachausschüsse können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

Mitglieder der richterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen und über die Beratung gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband schriftlich zu erklären. Er wird mit Eingang der Austrittserklärung wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied ist aus allen Arbeitsgruppen, Ausschüssen etc. auszuschließen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei oder fügt der Partei Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden. Zuständig für das Verfahren ist der Landesvorstand.

Vor Beschluss der Ordnungsmaßnahme muss dem Mitglied ein Mediationsverfahren angeboten werden, und das Mitglied ist anzuhören. Mediatoren müssen hierfür ausgebildete dritte Personen sein, die nicht Mitglied der Partei sein dürfen.

Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

Bei schwerwiegenden Verstößen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt, kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand der Bundespartei, des Landesverbandes, des Bezirkes oder des Kreisverbandes gestellt werden. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.

Das Ausschlussverfahren vor dem Landesschiedsgericht regelt die Landesschiedsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann das Landesschiedsgericht durch einstweilige Anordnung gemäß § 17 der Landesschiedsordnung ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausschließen.

Gegen alle Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das Bundesschiedsgericht zulässig.

Mitglieder des Bundesvorstandes und bundesunmittelbare Mitglieder können nur vom Bundesschiedsgericht ausgeschlossen werden, welches in diesen Fällen auch Rechtsmittelinstanz ist.

Ein rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nur mit Einwilligung (vorherige Zustimmung) des Landesvorstandes wieder Mitglied der Partei werden. Ist das Mitglied in erster Instanz durch das Bundesschiedsgericht ausgeschlossen worden, so ist für die Wiederaufnahme die Einwilligung des Bundesvorstandes notwendig.

§ 7 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid

Der Landesparteitag entscheidet grundsätzlich auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Davon ausgenommen sind Entscheidungen zum Haushaltsplan des Landesverbands, der Beschäftigung von Mitarbeitern und andere Fragen der inneren Organisation des Landesverbandes und der Landesgeschäftsstelle.

Der Landesvorstand hat das Recht, zusammen mit der beantragten Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Die Orts- und Kreisverbände sind gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids Informationsveranstaltungen durchzuführen.

Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Landesvorstand. Gegen einen negativen Entscheid des Landesvorstandes steht die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.

Bei einem Mitgliederentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 % der Mitglieder des Landesverbandes beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, so ist der Antrag abzulehnen.

Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

Organisation

§ 1 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind der Landesvorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht sowie die Gründungsversammlung.

Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 27.9.2020. Auf der Gründungsversammlung wird durch die anwesenden Mitglieder der Gründungsvorstand gewählt sowie Landessatzung und Landesparteiprogramm beschlossen.

§ 2 Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus:

  • einer gleichberechtigten Doppelspitze, bestehend aus:
    1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
  • einem Schatzmeister
  • einem stellvertretenden Schatzmeister
  • zwei Kreisverbandsbeauftragten
  • zwei Säulenbeauftragten
  • zwei Beisitzern

Der Landesvorstand wird für einen Zeitraum von zwei Jahren durch den ordentlichen Landesparteitag gewählt. Er muss per Gesetz geheim gewählt werden. Die Amtsdauer ist auf zwei aufeinander folgende Amtsperioden begrenzt. Erst nach einer Pause von einer Amtsperiode ist eine erneute Kandidatur für den Vorstand möglich.

Im Sinne der Machtbegrenzung ist die Abwahl von Vorstandsmitgliedern auf einem Parteitag mit 2/3 Mehrheit möglich. Die Abwahl hat in Form eines konstruktiven Misstrauensvotums zu erfolgen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl auf dem nächst-folgenden Landesparteitag vorgenommen.

Scheidet ein Vorsitzender aus, übernimmt ein vom verbliebenen Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben.

Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so rückt der stellvertretende Schatzmeister nach.

Scheiden beide Schatzmeister aus ihrem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die beiden Vertreter für den erweiterten Bundesvorstand.

Ein weisungsgebundenes Mitglied einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein.

§ 3 Geschäftsordnung des Landesvorstandes

Die Sitzungen des Landesvorstandes werden mit einer von mindestens einem Landesvorsitzenden festzusetzenden Tagesordnung von diesem oder durch ihn auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen.

§ 4 Aufgaben des Landesvorstandes

Kern der Basisdemokratie ist die politische Willensbildung innerhalb dezentraler Strukturen. Diesen Prozess auf der einen Seite zu gewährleisten und zu fördern und ihn auf der anderen vor Gesinnungen jenseits des Demokratischen, Achtsamen und Liebevollen zu schützen ist oberste Pflicht des Parteivorstands. Da Meinungsvielfalt innerhalb eines konstruktiven Spektrums der Schwarmintelligenz förderlich ist, gleichzeitig aber sich ein Parteivorstand allen ordentlichen Parteimitgliedern verpflichtet fühlen sollte, ist der Vorstand zur politischen Neutralität angehalten.

Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte der Partei. Er beschließt über alle politischen und organisatorischen Fragen auf der Grundlage der Beschlüsse des Landesparteitages und Empfehlungen der Ausschüsse; hierzu sollte er, auch im elektronischen Verfahren, die Mitglieder befragen.

Gegen Ausgabenbeschlüsse kann der Landesschatzmeister Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Sitzung.

Das Präsidium erledigt im Sinne der Beschlüsse des Landesvorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Es ist verpflichtet, den Landesvorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren.

Die beiden Landesvorsitzenden sind die gesetzlichen Vertreter des Landesverbandes gemäß § 26, 59, 67 BGB. Sie sind nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Ist einer der beiden Landesvorsitzenden verhindert, vertritt einer der beiden Stellvertreter diesen. 

Jedes Mitglied des Präsidiums sowie jedes vom Landesvorstand beauftragte Mitglied, das seinen Auftrag nachzuweisen hat, haben das Recht, an allen Beratungen nachgeordneter Organe oder Gliederungen des Landesverbandes teilzunehmen. Diese Rechte gelten nicht gegenüber Institutionen der Parteigerichtsbarkeit.

§ 5 Landesparteitag

Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen.

Dem Landesparteitag als oberstem Organ des Landesverbandes obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Landesverbandes.

Die Beschlüsse eines Landesparteitages sind für Organe, Gliederungen und Mitglieder des Landesverbandes bindend.

§ 6 Teilnahme

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bilden die  Mitgliederversammlung.

(2) Jedes anwesende Mitglied ist gemäß Abschnitt Mitgliedschaft §3 dieser Satzung stimmberechtigt. Nicht anwesende Mitglieder verzichten auf ihr Stimmrecht.

(3) Die Übertragung von Stimmen auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.

(4) Jedes Mitglied des Landesverbands ist berechtigt, am Landesparteitag teilzunehmen und hat Rederecht.

(5) Die Redezeit wird durch Parteitagsbeschluss geregelt.

(6) Der Landesverband ermöglicht bei Präsenzveranstaltungen die Onlineteilnahme der Mitglieder. Auch online teilnehmende Mitglieder sind stimmberechtigt.

(7) Der Landesvorstand kann beschließen, einen virtuellen Landesparteitag durchzuführen. Bei einem virtuellen Landesparteitag können Wahlen und Abstimmungen auf elektronischem Wege durchgeführt werden, sofern die Einhaltung der satzungs- und wahlrechtlichen Voraussetzungen sichergestellt ist.

§ 7 Geschäftsordnung des Landesparteitages

Der Landesparteitag ist vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Landesparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Wochen abzusenden.

Weitere, ordentliche oder außerordentliche Parteitage sind einzuberufen

a) auf Antrag des Landesvorstandes oder

b) auf Antrag von 25% der Mitglieder.

Außerordentliche Landesparteitage haben

a) unverzüglich, wenn keine satzungsändernden Anträge vorliegen, spätestens jedoch 20 Tage,

b) wenn satzungsändernde Anträge vorliegen, spätestens 50 Tage nach ihrer Einberufung stattzufinden.

Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand einen Wahlprüfungsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus einem Mitglied des Landesvorstandes als Vorsitzendem und zwei Parteimitgliedern. Der Ausschuss prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung und die Zahl und die Stimmberechtigung der Mitglieder. Zu diesem Zweck sind dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses zwei Wochen vor Beginn des Parteitages die Mitgliederlisten vorzulegen.

Der Landesparteitag beschließt über die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände und Anträge sowie die zu ihnen gestellten Zusatz- und Abänderungsanträge. Über andere Anträge beschließt er nur, wenn 2/3 der Stimmberechtigten vor Ort mit ihrer Behandlung einverstanden sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung.

Den Vorsitz auf dem Landesparteitag führen die Landesvorsitzenden bzw. einer ihrer Stellvertreter, soweit nicht der jeweilige Landesparteitag sich einen besonderen Vorsitzenden wählt.

Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Landesvorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Mitgliedern mitzuteilen.

§ 8 Aufgaben des Landesparteitages

Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes und alle anderen Gegenstände, die er an sich zieht. Dies gilt auch für eine Regierungsbildung.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

1. die Beschlussfassung über

    a) den Bericht des Wahlprüfungsausschusses,

    b) den Bericht des Landesvorstandes, der spätestens eine Woche vor Beginn des Parteitages den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden muss. Darauf ist in der Einladung zum Landesparteitag hinzuweisen. Dieser Bericht hat Rechenschaft zu geben über die weitere Behandlung der vom vorangegangenen Parteitag angenommenen oder an andere Gremien der Partei und der Fraktionen der Partei überwiesenen Anträge.

    c) den Bericht der Rechnungsprüfer,

2. die Entlastung des Landesvorstandes,

3. die Wahl des Landesvorstandes,

4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Stellvertretern,

5. die Wahl des Landesschiedsgerichts,

6. die Wahl von Kandidaten für Kreistagswahlen,

7. die Wahl der Landesliste für die Bundestagswahl,

8. die Wahl zum Europäischen Parlament.

Die Wahl des Landesvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt in jedem zweiten Kalenderjahr. Die Amtsdauer gilt im Falle ihres normalen Ablaufs als fortbestehend bis zum folgenden ordentlichen Landesparteitag. Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahl der Mitglieder des Landesvorstands erfolgt schriftlich und geheim. Die Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen enthält die Geschäftsordnung.

Die Wahl der Bewerber auf der Landesliste zum Deutschen Bundestag und die Nominierung der Vorschläge des Landesverbandes für die Aufstellung der Bundesliste für die Europawahl erfolgt schriftlich und geheim. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes der Partei.

Die Wahl der Bewerber für Kreistagswahlen erfolgt schriftlich und geheim. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des jeweiligen Kreises der Partei.

Jeder Stimmzettel darf höchstens 5 unterschiedliche Namen enthalten, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Die Stimmen dürfen nicht kumuliert werden. Für die Reihenfolge auf der Liste ist die Zahl der erhaltenen Stimmen maßgebend. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters.

Zur Unterzeichnung der Wahlvorschläge ist nur der Wahlleiter zusammen mit dem Präsidium der Partei befugt.

§ 9 Zulassung von Gästen

Der Landesparteitag und der Landesvorstand können auf Antrag durch Beschluss von Fall zu Fall Gäste zulassen. Wortmeldungen von Gästen sind durch ein Mitglied des entsprechenden Organs vorzubringen und bedürfen der Zustimmung durch Beschluss.

§ 10 Ausschüsse

Der Landesvorstand gründet nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss eines Parteitags Ausschüsse zu unterschiedlichsten Fragestellungen. Zur Auflösung eines Ausschusses bedarf es eines Beschlusses des Parteitags. Mitglied in Ausschüssen kann jedes Parteimitglied werden.

Jeder Ausschuss wird geleitet durch seinen Vorsitzenden. Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden und seine Stellvertreter für diese aus ihrer Mitte. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Fachausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

Ein Ausschuss hat die Aufgabe, den Landesvorstand zu beraten, die einheitliche politische Willensbildung innerhalb des Landesverbandes zu fördern, zu allen im Laufe des Geschäftsjahres auftretenden politischen Fragen, Resolutionen und Empfehlungen zu beschließen und innerhalb einer vom Landesparteitag festzusetzenden Frist über Anträge zu entscheiden, die ihm vom Landesparteitag zur Entscheidung überwiesen wurden.

Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Besprechung bestimmter Fragen oder für die Dauer der Wahlperiode Sachverständige mit beratender Stimme hinzuzuziehen.

Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse und Kommissionen dem Landesvorstand zuzuleiten.

Die Vorsitzenden der Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Landesvorsitzenden oder seinem Vertreter für ihren Fachausschuss öffentlich äußern.

§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten zwei Wochen vor dem Parteitag eingereicht werden.

Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.

Abweichend von der vorherigen Regelung gilt für den ersten Parteitag zur Änderung der Landessatzung eine einfache Mehrheit.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Landesverbandes kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Zur Rechtskraft eines solchen Beschlusses bedarf es der Zustimmung eines Bundesparteitages.

Die Auflösung einer Untergliederung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von 2/3 der zum Landesparteitag anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht des Landesverbandes, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung zu gründen.

Über sein Vermögen verfügt in diesem Fall ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidationsausschuss.

Die Bezirke und Kreisverbände haben eine Bestimmung in ihre Satzungen aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Landesparteitages bedürfen.

§ 13 Verbindlichkeit der Landessatzung

Die Landessatzung gilt sinngemäß für alle Gliederungen des Landesverbands. Deren Satzungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden durch die Landessatzung aufgehoben.

Parteigerichtsbarkeit

§ 1 Landesschiedsgericht

Streitigkeiten unter Mitgliedern des Landesverbandes, die sich auf Parteiangelegenheiten beziehen, sind durch die zuständigen Vorstände möglichst einer gütlichen Beilegung zuzuführen. In der Regel ist ein Mediationsverfahren zur gütlichen Schlichtung einzuleiten, sofern dieses durch den Vorstand nicht ausdrücklich abgelehnt wird. Ist diese nicht zu erreichen, so entscheiden die Schiedsgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren des Landesschiedsgerichts sind in der Bundesschiedsordnung geregelt.

Im Landesverband sowie allen seinen Gliederungen gilt die Schiedsordnung der Bundespartei.

Finanzordnung

§ 1 Beiträge

Im Landesverband sowie allen seinen Gliederungen gilt die Beitragsordnung der Bundespartei.

Der Landesschatzmeister oder sein Beauftragter sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Finanzordnung in den Gliederungen in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

§ 2 Buchführung und Kassenprüfung

Alle Gliederungen der Partei sind zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Die Rechenschaftslegung über die Einnahmen richtet sich nach den Vorschriften des Parteiengesetzes.

Der Landesschatzmeister hat insbesondere auf sichere Belegung sowie ordnungsgemäße Buchführung und Belegprüfung in der Partei hinzuwirken.

Er oder sein Beauftragter haben jederzeit das Recht, Einblick in die gesamte Buchhaltung und das Kassenwesen aller Gliederungen des Landesverbandes zu nehmen.

Der Landesschatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse des Landesvorstandes hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Landesparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buch- und Belegführung sowie in die Geldbestände zu gewähren, soweit der Rechnungsprüfer dies für erforderlich hält.

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und formell zu prüfen.

Die Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter werden von dem Landesparteitag gewählt. Sie dürfen dem Landesvorstand nicht angehören.

Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist 10 Jahre bei den Akten aufzubewahren.

Ernstliche Beanstandungen sind von den Rechnungsprüfern unverzüglich dem Landesvorstand zu melden.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Spenden

Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden an- zunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteienge- setz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.

Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, zu verzeichnen. Freiwillig wird dieser Rechenschaftsbericht auch für Spenden ab 1.000 € pro Jahr veröffentlicht, damit wirklich alles transparent sichtbar ist.

§ 5 Spendenbescheinigung

Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.

§ 6 Strafvorschrift

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 7 Aufteilung der Spenden

Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.

§ 8 Staatliche Teilfinanzierung

Die Partei hat das Ziel, sich überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden zu finanzieren. Zusätzlich beantragen die Landesschatzmeister jährlich die vom Staat zur Verfügung gestellten Mittel auf Bundes- und Landesebene.

Geschäftsordnung des Vorstands des Landesverbands und der Vorstände seiner Gliederungen

§ 1 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der möglichen Stimmen vertreten sind.

§ 2 Beschlüsse

Beschlüsse sollen nach Möglichkeit im Konsens gefasst werden.

Als Methode zur Erzielung eines Konsenses sollte das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, die überwiegende Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer spricht sich ausdrücklich dagegen aus. Systemisches Konsensieren (SK) ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Die Methode dient der Kultur des Miteinanders.

Das SK-Prinzip ist das Verfahren für eine Menschen achtende Haltung, das „Nein“ zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen.

Alternativ zum SK-Prinzip werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit (die Ja-Stimmen überwiegen die Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden) gefasst, soweit die Landessatzung nichts anderes bestimmt.

Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Zahl der Stimmberechtigten für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, so hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Anzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.

§ 3 Abstimmungen

Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge gleich weit, so hat der zeitlich früher eingebrachte Antrag den Vorrang.

§ 4 Wahlen

Die Wahlen zu den Organen des Landesverbandes und seinen Untergliederungen sind schriftlich und geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt und die Satzungen der Partei nichts anderes vorschreiben.

Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Landessatzung und in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Werden in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig.

Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Er hat sich unverzüglich zu erklären. Die Erklärung kann schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

Die Landesvorsitzenden und der Schatzmeister werden in schriftlicher, geheimer Wahl und in Einzelwahlgängen gewählt. Bei diesen Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird sie nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei mehreren Kandidaten als Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Versammlungsleiters.

Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird vom Landesparteitag in schriftlicher, geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl gelten die Bestimmungen von § 5 dieser Geschäftsordnung.

Die Beisitzer des Landesschiedsgerichts und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 5 Vorschlagsrecht

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das Recht, Bewerber für alle Wahlen vorzuschlagen.

Vor Eintritt in die Abstimmung muss auf Antrag eine Personalbefragung und/oder eine Personaldebatte durchgeführt werden. Mit Mehrheit der vertretenen Stimmen kann die Personalbefragung oder -debatte beendet werden.

§ 6 Anträge

Anträge zur Behandlung durch den Landesparteitag können vom Landesvorstand, von der Landtagsfraktion, vom Vorstand jedes Bezirkes und Kreisverbandes, von jedem Landesfachausschuss und von jedem Mitglied gestellt werden.

Anträge zum Landesparteitag sind spätestens vier Wochen vor Beginn des Parteitages schriftlich bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen, die sie den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor Parteitagsbeginn zur Kenntnis bringt.

Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen mit dem Beratungsgegenstand sind spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich an die Landesgeschäftsstelle einzureichen.

Der Landesvorstand hat das Recht, Anträge ohne die Fristen des Absatzes 3 schriftlich einzureichen. Anträge des Landesvorstandes zum Landesparteitag sind zehn Tage vor Beginn eines Landesparteitages den Mitgliedern zuzuleiten. Zu allen behandelten Anträgen können bis zur Beschlussfassung Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt werden. Änderungsanträge, die später als 14 Tage vor dem Parteitag eingehen, werden den Delegierten nicht mehr vor dem Parteitag schriftlich zugestellt.

Anträge können auch im elektronischen Verfahren an die Mitglieder versandt werden.

Der Landesparteitag kann jeden Antrag durch Beschluss an einen Ausschuss oder an den Landesvorstand überweisen. Diese Überweisung kann auch ohne Aussprache erfolgen. Eine Beratung hat stattzufinden, wenn es ein Drittel der Mitglieder des betreffenden Organs verlangt.

Anträge, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden können, gelten als an den Landesvorstand überwiesen.

Der Bericht des Landesvorstands (Bericht über die Beschlüsse des Landesparteitages) soll auch durch Bereitstellung im Internet erfolgen.

§ 7 Allgemeine Bestimmungen

Der bei Landesparteitagen für Reden und Grußworte eingeplante Zeitraum wird auf zwei Stunden begrenzt. Die übrige Zeit steht für Beratungen bzw. Wahlen zur Verfügung.

Die Reihenfolge, in der die fristgerecht eingebrachten Anträge zu beraten sind, wird vom Landesvorstand entschieden. Eine andere Reihenfolge der Behandlung der Anträge erfordert eine 2/3 Mehrheit des Parteitags.

Im Laufe der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann jedes Mitglied des Organs Anträge dazu stellen. Das Organ entscheidet, ob über solche Anträge sofort verhandelt wird.

Ob Anträge, die entweder nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungsgegenständen stehen oder verspätet eingebracht worden sind, beraten werden sollen, entscheidet das angerufene Organ durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Über Anträge zur Geschäftsordnung wird nach Anhörung je eines Redners für und gegen den Antrag abgestimmt. Die Redezeit ist auf fünf Minuten begrenzt.

§ 8 Wortmeldungen

Wortmeldung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe des Themas. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Eine Gliederung der Diskussion nach Sachgebieten kann beschlossen werden.

Der Versammlungsleiter darf sich selbst nur in Angelegenheiten der Geschäftsordnung an der Diskussion beteiligen. Will er sich sonst zur Sache äußern, so muss er sich bis zum Ende der Beratungen über diese Angelegenheit im Amt vertreten lassen.

Persönliche Erklärungen sind erst nach Schluss der Beratung, jedoch vor der Abstimmung gestattet. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

Auf Antrag jedes Mitglieds eines Organs kann jederzeit mit einfacher Mehrheit eine Beschränkung der Redezeit und der Schluss der Rednerliste beschlossen werden.

Ein Antrag auf Schluss der Debatte bedarf der Annahme einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 9 Protokoll

Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Partei, der Ausschüsse oder der Arbeitskreise können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

Von den Verhandlungen des Landesparteitages ist eine Niederschrift zu fertigen. Ein Auszug mit dem Wortlaut aller gefassten Beschlüsse und dem Ergebnis der Wahlen ist den Bezirken und den Kreisverbänden zuzustellen. Die Niederschriften werden vom Protokollführer und vom Landesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unterzeichnet. Daneben können die Verhandlungen auf elektronischen Datenträgern aufgezeichnet werden.

Über die Beschlüsse des Landesvorstandes ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen. Wenn die Niederschrift nicht durch Beschluss des Landesvorstands für vertraulich erklärt wurde, ist diese in einen nur für Mitglieder zugänglichen, sicheren Bereich im Internet einzustellen.

§ 10 Fristen

Bei Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht ein- gerechnet.

Einladungen erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.

Die Schriftform der Einladung kann ersetzt werden durch Übersendung in elektronischer Form, wenn vorher das Mitglied auf der Geschäftsstelle des einladenden Verbandes seine schriftliche Einwilligung hinterlegt hat, unter welcher Adresse und an welchen Empfangsapparat Einladungen an das Mitglied versandt werden können.

§ 11 Schlussbestimmungen

Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die Landessatzung und diese Geschäftsordnung nicht ausdrücklich Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg entsprechend.

Geschäftsordnung für Ausschüsse

§ 1 Stellung und Aufgaben

Der Landesvorstand hat das Recht und auf Beschluss des Landesparteitages die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Ausschüsse einzusetzen und sie wieder aufzulösen. Die Fachausschüsse sind dem Landesvorstand zugeordnete Beratungsgremien.

Aufgabe der Ausschüsse ist es, programmatische Aussagen der Partei zu entwickeln und ihn auf bestimmten Gebieten sachverständig zu unterstützen; ferner im Benehmen mit dem Landesvorstand die Landtagsfraktion zu beraten. Die Landesfachausschüsse werden im Auftrag des Landesvorstandes und aus eigener Initiative tätig.

Die Ausschüsse sind nicht berechtigt, sich selbständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Resolutionen oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse dem Landesvorstand zuzuleiten.

§ 2 Zusammensetzung und Benennung

Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen wird im ganzen Landesverband ausgeschrieben. Jedes Parteimitglied kann Mitglied in Fachausschüssen werden. Die Auswahl der Ausschussmitglieder obliegt dem Landesvorstand.

Jeder Ausschuss hat das Recht, bei der Beratung bestimmter Fragen Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.

Die Ausschussmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

Nach dreimaligem unentschuldigtem Fehlen wird das Mitglied aus der Liste des Fachausschusses gestrichen.

Die Amtszeit der Mitglieder der Fachausschüsse endet drei Monate nach der Amtszeit des Landesvorstandes.

§ 3 Vorsitzende und Obmänner

Die Ausschussmitglieder wählen den Vorsitzenden auf ein Jahr aus ihrer Mitte. Der Landesvorstand kann die Vorsitzenden oder die vom Ausschuss bestimmten Stellvertreter zu seinen Beratungen hinzuziehen.

Dem Vorsitzenden des Fachausschusses obliegen die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Ausschusses sowie die Koordination der Beratungsergebnisse der Arbeitsgruppen. Er legt dem Landesparteitag im Rahmen des Geschäftsberichts in jedem Berichtszeitraum einen Rechenschaftsbericht vor.

Der Vorsitzende des Fachausschusses und die Stellvertreter sollen nicht in hauptamtlicher Funktion in Verbänden tätig sein, deren Interessengebiet sich mit dem Fachgebiet des Landesfachausschusses deckt.

Der Landesvorstand beruft für jeden Fachausschuss einen Obmann, der gegenüber dem Landesvorstand für die Arbeit des Fachausschusses verantwortlich ist, im Landesvorstand regelmäßig über die Arbeit des Fachausschusses berichtet und dabei die Anliegen des Fachausschusses an den Landesvorstand vorträgt. Der Obmann nimmt an den Sitzungen des Fachausschusses mit Stimmrecht teil.

§ 4 Organisation und Arbeitsweise

Die Ausschüsse tagen zwei- bis sechsmal im Jahr. Sie legen auch das Arbeitsprogramm für die Arbeitsgruppen fest und beraten deren Arbeitsergebnisse abschließend.

Die Einrichtung von Arbeitsgruppen soll für abgegrenzte Sachgebiete erfolgen und eine langfristige Arbeitsgliederung durch den Fachausschuss ermöglichen.

Bei übergreifender Themenstellung sollen die Arbeitsgruppen aus Mitgliedern der betreffenden Fachausschüsse unter Federführung eines Fachausschusses gebildet werden. Nach Erledigung ihres Arbeitsauftrages sind die Arbeitsgruppen wieder aufzulösen.

Die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen werden vom federführenden Ausschuss gewählt und abberufen.

Termine und Orte für Ausschuss- und Arbeitsgruppensitzungen sind langfristig in Absprache mit der Landesgeschäftsstelle festzulegen. Einladungen zu Sitzungen der Landesfachausschüsse und Arbeitsgruppen müssen der Landesgeschäftsstelle spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin vor- liegen. Der Versand an die Mitglieder erfolgt mit einer Frist von mindestens zehn Tagen.

Ausschüsse und Arbeitsgruppen wählen einen Schriftführer, der Protokolle der Sitzungen anfertigt und nach Genehmigung durch den Vorsitzenden der Landesgeschäftsstelle und dem Obmann zuleitet. Jedem Protokoll wird eine Anwesenheitsliste beigefügt, für die von der Landesgeschäftsstelle besondere Formulare zur Verfügung gestellt werden.

§ 5 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung der Ausschüsse liegt bei der Landesgeschäftsstelle.

§ 6 Einberufung

Auf Antrag der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses muss der Ausschuss einberufen werden.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse

Ein Fachausschuss ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Beschlüsse oder Verlautbarungen haben die Fachausschüsse dem Landesvorstand zuzuleiten. Stellungnahmen zur Gesetzgebungsarbeit können außerdem an die Landtagsfraktion gerichtet werden.

Beratungen und Beschlüsse der Fachausschüsse oder der Arbeitsgruppen können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss ist anzusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen ist.

§ 8 Schlussbestimmung

Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts Näheres bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Landessatzung der Partei entsprechend.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteimitglieder verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende rechtlich wirksame Regelung zu treffen.

Die Satzung tritt mit heutigem Tage in Kraft. Ergänzend gelten die Vorschriften der Bundessatzung und des Bürgerlichen Gesetzbuches in ihrer jeweiligen Fassung.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Landesverbands Baden-Württemberg der Basisdemokratischen Partei Deutschland – dieBasis BW am 27.09.2020 in Balingen und ergänzt bzw. leicht abgeändert am ersten ordentlichen Landesparteitag am 3.4.2022.

Sie können die Satzung hier als PDF herunterladen.

Aktuell gilt die Gründungssatzung vom 27.9.2020 in der am ersten ordentlichen Landesparteitag am 3.4.2022 leicht abgeänderten Fassung.

Landesverbandsatzung BW zum Download

Sie können die Satzung hier als PDF herunterladen: